Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der EXCANTO OMNIA GmbH


1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der EXCANTO OMNIA GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nur durch die schriftliche Bestätigung der EXCANTO OMNIA GmbH wirksam, selbst wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ansonsten gelten anderslautende Bedingungen nicht – auch nicht ergänzend. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen dem Kunden und der EXCANTO OMNIA GmbH.

2. Vertragsgrundlagen

Die Angebote der EXCANTO OMNIA GmbH sind unter der Berücksichtigung des Punktes 11 freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Kunden. Ein Schweigen auf ein solches Angebot ist nicht als konkludente Annahme desselben zu werten.

Der EXCANTO OMNIA GmbH behält sich das Recht (siehe Punkt 11) vor, eine  angemessene Bearbeitungsgebühr zur Erstellung eines Angebotes zu erheben. Sie wird den Kunden hierauf vor  Angebotserstellung hinweisen.
Alle Preise der EXCANTO OMNIA GmbH sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.


3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1 Jeder der EXCANTO OMNIA GmbH erteilte Designauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von vertraglich spezifizierten Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

3.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der EXCANTO OMNIA GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die EXCANTO OMNIA GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

3.4 Die EXCANTO OMNIA GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung der EXCANTO OMNIA GmbH. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung über.

3.5 Die EXCANTO OMNIA GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine schuldhafte Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die EXCANTO OMNIA GmbH zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Der Kunde hat das Recht, einen wesentlich niedrigeren Schaden nachzuweisen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt für die EXCANTO OMNIA GmbH unberührt.

3.6 Vorgaben, Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

4. Vergütung

4.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

4.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die EXCANTO OMNIA GmbH berechtigt, die angemessene Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren angemessenen Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

4.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die EXCANTO OMNIA GmbH für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

4.5 Nutzungsrechtsgebühren, Verwertungsgesellschaftsgebühren und GEMA-Gebühren, die bei Musikerstellung anfallen, werden zu 100% in die Vergütung eingebracht.

5. Fälligkeit der Vergütung

5.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes sofort fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der EXCANTO OMNIA GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Ablieferung.

5.2 Bei Zahlungsverzug kann die EXCANTO OMNIA GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank  sowie 5,- EUR für jedes erforderliche Mahnschreiben verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand in Anlehnung an den Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

6.2 Die EXCANTO OMNIA GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich der  EXCANTO OMNIA GmbH entsprechende Vollmacht zu erteilen.

6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der EXCANTO OMNIA GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der EXCANTO OMNIA GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

6.4 Auslagen für erforderliche technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5 Reisekosten und Spesen für notwendige Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


7. Eigentum

7.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese obliegen ausschließlich der EXCANTO OMNIA GmbH und bleiben dieser vorbehalten.

7.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.4 Die EXCANTO OMNIA GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die EXCANTO OMNIA GmbH dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der EXCANTO OMNIA GmbH geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

7.5 Die EXCANTO OMNIA GmbH ist nicht verpflichtet, angeliefertes Text-, Film- und Bildmaterial in Bezug auf Urheber-, Lizenz-, Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte zu prüfen. Diese Pflicht obliegt dem anliefernden Kunden. Der Kunde stellt die EXCANTO OMNIA GmbH von allen Schadenersatzansprüchen frei, die dieser aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

7.6 Die EXCANTO OMNIA GmbH ist nicht verpflichtet, vom Kunden (über CMS Systeme) eingepflegte Daten wie Text-, Film- und Bildmaterial in Bezug auf Urheber-, Lizenz-, Nutzungs- oder Veröffentlichungsrechte zu prüfen. Diese Pflicht obliegt dem anliefernden Kunden. Der Kunde stellt die EXCANTO OMNIA GmbH auch von allen Schadenersatzansprüchen frei, die dieser aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

 

8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der EXCANTO OMNIA GmbH Korrekturmuster vorzulegen.

8.2 Die Produktionsüberwachung durch die EXCANTO OMNIA GmbH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die EXCANTO OMNIA GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die EXCANTO OMNIA GmbH haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der EXCANTO OMNIA GmbH mindestens 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die EXCANTO OMNIA GmbH ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


9. Haftung

9.1 Die EXCANTO OMNIA GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

9.2 Die EXCANTO OMNIA GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

9.3 Sofern die EXCANTO OMNIA GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der EXCANTO OMNIA GmbH. Die EXCANTO OMNIA GmbH haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.4 Mit der Genehmigung (Freigabe) von Entwürfen, Reinausführungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

9.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der EXCANTO OMNIA GmbH.

9.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die EXCANTO OMNIA GmbH nicht.

9.7 Der Kunde hat das Werk nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und Mängel zu rügen, § 377 HGB . Beanstandungen gleich welcher Art sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der EXCANTO OMNIA GmbH geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

9.8 Die Verjährungsfrist für jegliche Gewährleistungsansprüche gegen EXCANTO OMNIA GmbH beträgt 12 Monate, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.


10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit für die EXCANTO OMNIA GmbH. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die EXCANTO OMNIA GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die EXCANTO OMNIA GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der EXCANTO OMNIA GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die EXCANTO OMNIA GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


11. Kostenvoranschläge/Angebote (KV)

11.1 Die EXCANTO OMNIA GmbH behält sich das Recht vor, Angebote und Kostenvoranschläge gegen Bearbeitungsgebühr zu erstellen.

11.2 Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach Umfang und Inhalt. Sie beträgt jedoch maximal € 500,- pro Anfrage.

11.3 Die vor Erstellung des Angebotes oder Kostenvoranschlages fällige Gebühr wird in vollem Umfang bei voller Auftragserteilung angerechnet.

11.4 Rückerstattung der Gebühr bei Nichterteilung des Auftrages ist nicht möglich.

11.5 Die EXCANTO OMNIA GmbH behält sich das Recht vor, bei Teilbeauftragung des Angebotes die Bearbeitungsgebühr dem Anteil entsprechend nicht rückzuvergüten.


12. Abtretung / Aufrechnung

Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist für den Kunden ausgeschlossen.  Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen handelt.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der EXCANTO OMNIA GmbH,  sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt .Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.





Stand Januar 2011
EXCANTO OMNIA GmbH
Sankt-Georgen-Weg 6A | 55270 Jugenheim
Geschäftsführer Andrea Frydrychowski | Mike Sprunkel
Jugenheim/Rheinhessen